11.12.2008 Zivilrecht

OGH: Zur Rückzahlung zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse

Der Einsatz dritter Personen bei der Pflege und Erziehung von Kindern befreit den Obsorgeberechtigten nicht von seiner Mitteilungs- und Ersatzpflicht


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Rückzahlung, Pflege, Erziehung, Meldepflicht
Gesetze:

§ 17 Abs 2 UVG, § 21 UVG, § 22 UVG

GZ 10 Ob 61/08f, 09.09.2008

Das Erstgericht verpflichtete die Großmutter mütterlicherseits zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, nachdem sich im Zuge gerichtlicher Erhebungen herausgestellt hatte, dass sich der Minderjährige in Pflege und Erziehung bei den Großeltern väterlicherseits befindet und eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht festgestellt wurde. Gegen diese Verpflichtung wurde ua vorgebracht, dass die erhaltenen Vorschüsse tatsächlich für den Unterhalt des Minderjährigen verwendet worden seien.

OGH: Die Bestimmungen des UVG legen fest, dass zur Sicherstellung des laufenden Unterhalts des Kindes die Vorschüsse stets an denjenigen zur Auszahlung gelangen sollen, der das Kind tatsächlich pflegt und erzieht und sämtliche Umstände, die zu einer Einstellung oder Herabsetzung der Leistung führen, dem Gericht mitzuteilen sind. Für den Fall einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht besteht eine Haftung des Kindes auf verschuldensunabhängiger bereicherungsrechtlicher Basis sowie eine Haftung der im § 22 UVG angeführten Personen auf schadenersatzrechtlicher Grundlage. Der Verbrauch der unberechtigt ausbezahlten Vorschüsse zugunsten des Kindes löst bei Missachtung der Mitteilungspflicht nur eine Haftung der subsidiär Haftpflichtigen aus, sofern diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die Änderung in der Pflege und Erziehung ist jedenfalls meldepflichtig, auch wenn sie im Auftrag und unter Kontrolle des Obsorgeberechtigten erfolgt.