OGH: Haftpflichtversicherung - zum Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit
Die Befreiung von der Leistungspflicht tritt nur ein, wenn dem Haftpflichtversicherer der Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit gelingt
§ 5 Abs 1 Z 5 KHVG, Art 9 AKHB, § 7 Abs 1 KHVG
GZ 7 Ob 158/08y, 27.08.2008
Der Kläger verursachte in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall und wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich verurteilt. Der Klage der Haftpflichtversicherung hielt er entgegen, dass kein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand iSd StVO vorgelegen habe. Dem folgten die Vorinstanzen und wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille weitere Umstände hinzutreten müssten, um eine Fahruntüchtigkeit zu bewirken, jedoch habe die klagende Partei dies nicht nachweisen können.
OGH: Voraussetzung für einen Regressanspruch des Versicherers ist einerseits, dass eine Alkoholisierung nachgewiesen wird, andererseits eine rechtskräftige Entscheidung durch Gericht oder Verwaltungsbehörde, nach welcher das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt wurde. Bei der Alkoholisierung ist zu beachten, dass ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 Promille jedenfalls als Beeinträchtigung gilt, während bei einer darunter liegenden Alkoholisierung ein Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit erfolgen muss. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass dem Lenker eine Alkoholbeeinträchtigung iSd StVO anzulasten ist, obliegt nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre dem Versicherer.