OGH: Ist die Weiterverbreitung des vom ORF übernommenen Fernsehsignals über ein UMTS-Mobilfunknetz als neue Verwertungsart zu beurteilen, die einer gesonderten Genehmigung/Lizenzierung durch den Urheber bedarf?
Die vollständige und inhaltlich unveränderte, lediglich technischbedingt geringfügig zeitverzögerte Übermittlung der Fernsehprogramme des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz gilt gem § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung
§ 17 UrhG, § 59a UrhG
GZ 4 Ob 89/08d, 26.08.2008
OGH: Die für eine Gleichsetzung der Übermittlung des Sendesignals über das UMTS-Mobilfunknetz im Weg des "Streaming" mit dessen Übermittlung im Weg fester Leitungen geforderten Voraussetzungen der gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Sendung und der Wahrnehmbarkeit für eine breitere Öffentlichkeit sind im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung verwirklicht. Die technischbedingte und von der Zahl der Nutzer abhängige, insgesamt aber geringfügige Zeitverzögerung (von einigen Sekunden) ist unbeachtlich. Abgesehen davon, dass sie für den Verbraucher völlig unbedeutend ist, ermöglicht die geringe Zeitspanne für die technisch erforderliche Signalumwandlung und Ausstrahlung keinen Eingriff in das insofern zeitgleich weitergeleitete Programm. Es kann aber auch aus einer geringfügigen Beeinträchtigung der Bildqualität nicht auf eine veränderte Übermittlung geschlossen werden, soll doch bloß der Eingriff in das Programm an sich ausgeschlossen werden.
Die Übermittlung von Fernsehprogrammen über ein UMTS-Mobilfunknetz ist keine öffentliche Aufführung nach § 18 Abs 3 UrhG, weil es hier nicht um die Weiterverbreitung von Videos im räumlich beschränkten Bereich eines Hotels, sondern um die Übermittlung von Rundfunksendungen im gesamten österreichischen Staatsgebiet iSd § 17 UrhG geht.