02.10.2008 Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsstellung des Erwerbers eines mangelhaften, gebrauchten PKW, wenn der Verkäufer die Verbesserung ablehnt

Für den Fall, dass ein Mangel nicht behoben wird, steht dem Übernehmer ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung zu


Schlagworte: Gewährleistung, Verbesserung, Wandlung, Verhältnismäßigkeit
Gesetze:

§§ 932 ff ABGB

GZ 6 Ob 134/08m, 07.07.2008

Zwischen den Streitteilen wurde ein Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW abgeschlossen, welcher bereits nach zwei Wochen einen Motorschaden aufwies, der auf einem im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhandenen Mangel beruhte. Der Beklagte verweigerte jedoch die Rücknahme des Fahrzeuges, woraufhin dieses vom Kläger in unrepariertem Zustand veräußert wurde. Die gegenständliche Klage im Hinblick auf den restlichen Betrag stützt sich auf den Rechtstitel des Schadenersatzes und der Gewährleistung.

OGH: Der Anspruch auf Verbesserung ist ausgeschlossen, wenn diese unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist darauf abzustellen, welche Bedeutung die Behebung des Mangels für den Übernehmer konkret hat. Dadurch können auch relativ hohe Behebungskosten gerechtfertigt sein. Im gegenständlichen Fall ist die Verbesserung als unverhältnismäßig anzusehen, die Mängelbehebung damit unmöglich, womit dem Kläger von vornherein nur ein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung zusteht. Die Wandlung wird auch nicht ausgeschlossen, wenn eine Rückgabe des Kaufgegenstandes nicht mehr möglich ist, sondern der Wert wird vom Kaufpreis, der zurückzuzahlen ist, abgezogen.