OGH: Zur analogen Anwendung des § 158 Abs 3 ABGB auf Fälle des § 164 Abs 1 Z 3 ABGB
Die Rechtswirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses kann nach dem 30. Geburtstag des Kindes nicht mehr angefochten werden
§ 164 ABGB, § 158 Abs 3 ABGB
GZ 1 Ob 106/08g, 20.06.2008
Die Antragstellerin begehrt als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes das von diesem vor seinem Tod abgegebene Anerkenntnis der Vaterschaft gegenüber der Antragsgegnerin für rechtsunwirksam zu erklären.Von den Vorinstanzen wurde die Rechtsansicht vertreten, dass der Antrag aufgrund von Ablauf von zwei Jahren bereits verfristet sei und die Frist von 30 Jahren nur zum Schutz ehelicher Kinder vorgesehen sei.
OGH: Die im Gesetz vorgesehene Frist von 2 Jahren zur Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses beginnt mit Kenntnis der Umstände, die Zweifel an der Vaterschaft begründen, zu laufen. Der für die Ehelichkeitsbestreitung geltende Hemmungstatbestand des § 158 Abs 2 ABGB ist auch bei der Bekämpfung des Vaterschaftsanerkenntnisses anzuwenden. Die im § 158 Abs 3 ABGB vorgesehene absolute Frist ist nicht nur auf eheliche, sondern auch auf uneheliche Kinder anzuwenden. Für eine diesbezügliche Differenzierung ist keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, zumal nach heutigem Verständnis auch Personen, die nicht miteinander verheiratet sind und Kinder haben, als Familie gelten.