OGH: Fürsorgepflicht des Werkbestellers gem § § 1169 iVm § 1157 ABGB
Zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten gehört die Warnpflicht und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände, soferne mögliche Gefahrenquellen nicht überhaupt beseitigt werden können
§§ 1165 ff ABGB
GZ 2 Ob 79/08v, 29.05.2008
OGH: Die nebenvertragliche Fürsorgepflicht des Bestellers (§ 1157 ABGB iVm § 1169 ABGB) erfasst auch Sachschäden. Zu diesen Schutz- und Sorgfaltspflichten gehört die Warnpflicht und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände, soferne mögliche Gefahrenquellen nicht überhaupt beseitigt werden können. Den Besteller trifft auch insofern eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, als er mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen hat. Der Umfang dieser nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Fürsorgepflicht des Bestellers fällt dann vollständig weg, wenn das Werk allein in der Sphäre des Unternehmers herzustellen ist und von Seiten des Bestellers keine Gefahr ausgeht.