OGH: Zur Zulässigkeit der Sachwalterbestellung iSd § 268 Abs 2 ABGB
Soweit ein Betroffener über ausreichende Einsichtsfähigkeit zur Erteilung einer Vollmacht verfügt, um Vorsorge für seine zu besorgenden Angelegenheiten zu treffen, ist die Bestellung eines Sachwalters ausgeschlossen
§ 268 Abs 3 Z 2 ABGB
GZ 3 Ob 107/08v, 11.06.2008
In der gegenständlichen Sachwalterschaftssache bestritt der Betroffene die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens, welches durch das verfahrenseinleitende Magistrat zur Arbeitsfähigkeit des Betroffenen eingeholt worden war. Dieser bezieht Sozialhilfe und leidet an einer psychischen Erkrankung. Von den Vorinstanzen wurde ein Rechtsanwalt gem § 268 Abs 3 Z 2 ABGB zum Sachwalter bestellt.
OGH: Für die Bestellung eines Sachwalters gilt das Subsidiaritätsprinzip, dh vorausgesetzt wird, dass der Betroffene infolge einer konkret und begründet festzustellenden psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ausreichend zu besorgen. Das bedeutet, dass die Sachwalterbestellung zum einen davon abhängig ist, dass überhaupt zu besorgende Angelegenheiten vorliegen. Weiteres Kriterium ist, dass es an anderweitigen Möglichkeiten, die dem gleichen Zweck dienen, mangelt. Wenn daher der Betroffene infolge ausreichender Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit in der Lage ist, seine Angelegenheiten durch Erteilung einer Vollmacht oder Genehmigung einer Geschäftsführung zu besorgen, ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig.