21.08.2008 Zivilrecht

OGH: Setzt die Übertragung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG ein Rechtsgeschäft über die gleichzeitige Übertragung des Anwartschaftsrechts voraus?

Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung iSd § 40 Abs 2 Satz 4 WEG erfordert den zweifelsfreien Nachweis der Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte als materielle Voraussetzung


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung, Anwartschaftsrechte
Gesetze:

§ 40 Abs 2 WEG

GZ 5 Ob 74/08f, 03.06.2008

Die Antragstellerin macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, der Nachweis des Eigentumserwerbs habe bei der Übertragung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorzuliegen. Die Worte "Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen" bezögen sich nur auf die Übertragung selbst. Es sei auch davon auszugehen, dass die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum auch das Anwartschaftsrecht impliziere. Aus diesem Grund fordere auch § 40 Abs 2 WEG keinen Nachweis eines Titelgeschäfts bzw Anwartschaftsrechts.

OGH: Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung iSd § 40 Abs 2 Satz 4 WEG erfordert den zweifelsfreien Nachweis der Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte als materielle Voraussetzung.