OGH: Veräußerungs- und Belastungsverbot
Das Veräußerungs- und Belastungsverbot als solches ist kein Vermögensobjekt, sondern ein nicht verwertbares, höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verbotsbelasteten sofort erlischt und nicht erst mit der Einantwortung von dessen Nachlass
§ 364c ABGB
GZ 5 Ob 101/08a, 24.06.2008
OGH: Es entspricht stRsp, dass in die Rechte eines nach § 364c ABGB Verbotsberechtigten weder durch die Einverleibung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbots noch durch die Einräumung eines Vorkaufsrechts noch überhaupt durch die spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung oder durch ein sicherungsweise erwirktes weiteres Veräußerungsverbot eingegriffen wird. Eine zusätzlich zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot begründete weitere Eigentumsbeschränkung vermag also keine Beeinträchtigung der Rechte des Verbotsberechtigten zu bewirken. Nach herrschender Ansicht ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot als solches kein Vermögensobjekt, sondern ein nicht verwertbares, höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verbotsbelasteten sofort erlischt und nicht erst mit der Einantwortung von dessen Nachlass.