14.08.2008 Zivilrecht

OGH: Zur Wirksamkeit der Verfallsklausel nach § 1371 ABGB

Eine Verkaufsvollmacht, die sich nicht ausschließlich und eindeutig auf bereits fällige Forderungen bezieht, ist nicht zulässig


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Rangordnung, Vollmacht, Willkür, Schutzbedürfnis
Gesetze:

§ 1371 ABGB, § 35 GBG, § 77 Abs 1 und 2 GBG, § 94 Abs 1 Z 2 GBG, § 96 Abs 2 GBG

GZ 5 Ob 16/08a, 14.05.2008

Das Grundbuchsgesuch der als Pfandgläubigerin einschreitenden Bank auf Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft des Pfandschuldners wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, es werde dadurch das Verbot des § 1371 ABGB umgangen. Durch die dem Einschreiter eingeräumte umfassende Vollmacht, den Pfandgegenstand zum bestmöglichen Preis und damit nach Ermessen zu verkaufen, sei willkürlich und unterlaufe damit die Schutzfunktion des § 1371 ABGB zugunsten des Pfandschuldners. Dem gegenüber hat sich die Pfandgläubigerin darauf berufen, die Verkaufsvollmacht sei erst weit nach Fälligkeit der gesicherten Kreditforderung vereinbart worden. Die Unwirksamkeit eines Verfallsvertrages sei nur dann gegeben, wenn dieser vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung geschlossen worden sei.

OGH: Die allgemeine Vollmacht gem § 30 Abs 2 ZPO erstreckt sich nicht auf Grundbuchsgesuche, die eine Eintragung zum Nachteil des Einschreiters bewirken, sodass diesfalls eine gesonderte Vollmacht gem § 77 Abs 1 GBG erforderlich ist. Die im gegenständlichen Fall erteilte Veräußerungsvollmacht beschränkt sich nicht auf die bereits fällige Forderung, sondern wurde im Hinblick auf ihre Geltung auch auf jede sonstige Forderung gleich aus welchem Titel erstreckt. Aufgrund des Schutzbedürfnisses des Pfandschuldners hat daher eine Prüfung iSd § 1371 ABGB zu erfolgen.