14.08.2008 Zivilrecht

OGH: Zur Umgehung eines Verbots der Nutzung einer Weganlage als Beifahrer

Besteht ein Verbot zur Nutzung einer Weganlage ist bei der Mitfahrt in einem Fahrzeug zu unterscheiden, ob dem Fahrzeuglenker ein Benutzungsrecht zustand oder nicht und in wessen Interesse die Fahrt erfolgte


Schlagworte: Servitut, Wegerecht, Beifahrer
Gesetze:

§ 523 ABGB

GZ 4 Ob 82/08z, 20.05.2008

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungsgebot, welches gegen den Beklagten erlassen werden sollte, dem lediglich zu land- und fortwirtschaftlichen Zwecken gestattet sei, die über das Grundstück des Klägers führende Wegeanlage zu benützen. Dem Klagebegehren ist zu entnehmen, dass der Beklagte diese Forststraße auch für private sowie Zwecke der Jagd nützte. Demgegenüber behauptet der Beklagte, noch außerhalb des Grundstücks des Klägers das Fahrzeug zu verlassen, dieses zu Fuß überquere und erst dann seinen Weg wieder als Mitfahrer fortsetze.

OGH: Ein Unterlassungsgebot iSd § 523 ABGB setzt voraus, dass eine entsprechende Verletzungshandlung gesetzt wurde. Der Kläger hat als Beifahrer die Grundstücke des Klägers zu privaten Zwecken fallweise befahren. Die Nutzung ist jedoch nicht durch eine Zustimmung des Klägers gedeckt, die laut Satzung der Bringungsgenossenschaft, die Wegehalterin ist, erforderlich ist. Bei der Nutzung als Beifahrer ist zu unterscheiden, ob dem jeweiligen Lenker des Fahrzeuges eine entsprechende Fahrgenehmigung zustand oder nicht. Ist der Fahrzeuglenker selbst berechtigt, den Weg zu benutzen, entspricht die Mitnahme eines Dritten, auch wenn dieser selbst nicht berechtigt ist, den Weg zu nutzen, der Verkehrssitte, es sei denn, die Beförderung erfolgte lediglich im Interesse des Dritten, um das Verbot zu umgehen. Auch wenn dem Fahrzeuglenker keine Berechtigung zustand, ist darauf abzustellen, in wessen Interesse die Fahrt erfolgte.