07.08.2008 Zivilrecht

OGH: Begrenzung der Haftung des Erben des Unterhaltspflichtigen für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten?

Der Erbe schuldet dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach § 78 EheG keineswegs mehr, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung


Schlagworte: Erbrecht, Unterhalt, geschiedener Ehegatte, Tod des Verpflichteten, Begrenzung der Haftung
Gesetze:

§ 78 EheG, § 796 ABGB

GZ 8 Ob 38/08h, 27.05.2008

Am 15. 3. 2007 stellte die geschiedene Ehegattin des Verstorbenen den Antrag, über das Vermögen der Verlassenschaft nach Dr. Herbert O***** S***** den Konkurs zu eröffnen. Der Verstorbene sei aufgrund eines vollstreckbaren Vergleichs zu Unterhaltszahlungen und aufgrund einer weiteren Vereinbarung zur Zahlung einer Zusatzkrankenversicherung für die Antragstellerin verpflichtet gewesen. Diese wertgesicherten Verpflichtungen hätten zuletzt monatlich 2.344 EUR (Unterhalt) und 260 EUR (Zusatzkrankenversicherung) betragen. Hieraus errechne sich ein kapitalisierter Anspruch gegenüber der Verlassenschaft von 335.495,70 EUR. Im Verlassenschaftsverfahren sei ein vorläufiges Inventar errichtet worden, wonach der reine Nachlass 125.755,60 EUR betrage. Die Verlassenschaft sei somit überschuldet.

OGH: Der Erbe schuldet dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach § 78 EheG keineswegs mehr, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung. Es würde nämlich eine der gesetzgeberischen Intention nicht entsprechende Besserstellung des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem bei Tod des Unterhaltsverpflichteten in aufrechter Ehe lebenden Ehegatten (§ 796 Satz 1 ABGB: "bis zum Wert der Verlassenschaft") darstellen, wollte man seinen nach § 78 EheG auf die Erben übergegangenen Unterhaltsanspruch nicht mit dem Wert des Reinnachlasses limitieren.