OGH: Wirtschaftspark iSd § 1 Abs 5 MRG
Ausgehend vom "normalen Sprachgebrauch" dient die Vermietung von Flächen an "private Mieter", die die entsprechenden Flächen als Lagerräume verwenden, nicht deren geschäftlichen Zwecken, weshalb eine Subsumtion der Liegenschaft unter den Begriff "Wirtschaftspark" ausscheidet
§ 1 Abs 5 MRG
GZ 10 Ob 52/08g, 27.05.2008
OGH: Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs 5 MRG handelt es sich bei einem Wirtschaftspark um eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe iSd GewO betrieben werden. Ausgehend vom "normalen Sprachgebrauch" dient die Vermietung von Flächen an "private Mieter", die die entsprechenden Flächen als Lagerräume verwenden, nicht deren geschäftlichen Zwecken, weshalb eine Subsumtion der Liegenschaft unter den Begriff "Wirtschaftspark" ausscheidet.