24.07.2008 Zivilrecht

OGH: § 1489 ABGB - Zur Zurechnung des Kenntnisstands der beauftragten Körperschaft an den Vertretenen

Beauftragt der Kreditnehmer eine öffentlich-rechtliche Institution mit der Geltendmachung und Einbringung eines Schadens, hat er sich deren Wissen zurechnen zu lassen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Fristenlauf, Wissensvertreter, Kreditzinsen, Rückforderung
Gesetze:

§ 1489 ABGB

GZ 1 Ob 241/07h, 06.05.2008

Von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurden Ansprüche auf Rückzahlung von Kreditzinsen klageweise geltend gemacht. Die beklagte Bank habe einerseits Erhöhungen des Zinssatzes umgehend und in vollem, teilweise auch unzulässig erhöhtem Umfang, weitergegeben, während andererseits Senkungen des Zinssatzes nicht bzw verspätet oder in zu geringer Weise weitergegeben worden seien. Die beklagte Partei setzte sich mit dem Einwand der Verjährung zur Wehr und vertrat die Ansicht, für den Beginn der Verjährungsfrist habe sich die AKNÖ als Vertreterin der Kreditnehmer die Kenntnis des allfälligen Schadens anrechnen zu lassen.

OGH: Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückforderung von überhöht geleisteten Kreditzinsen beginnen mit der Tilgung der Raten zu verjähren. Die Verjährung hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche beginnt zu verjähren, sobald Schaden und Schädiger bekannt sind, wobei zwar die Pflicht des Geschädigten, diesbezüglich Erkundigungen einzuholen, nicht überspannt werden darf, dieser jedoch auch nicht untätig bleiben darf und das Bekanntwerden dieser Umstände dem Zufall überlassen darf. Der Geschädigte muss sich dabei auch die Kenntnis von Wissensvertretern, dh von Personen, die mit der Entgegennahme von rechtserheblichen Tatsachen betraut sind, zurechnen lassen.