OGH: Zur Zweckbestimmung bei bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungen
Für die Zweckbestimmung bei bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungen ist der Empfängerhorizont maßgebend
§ 877 ABGB, § 14313 ABGB, § 1437 ABGB
GZ 8 Ob 130/07m, 28.04.2008
Der aufschiebend bedingt geschlossene Kaufvertrag wurde mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung nicht wirksam. Der Kläger macht einen Bereicherungsanspruch geltend. Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger selbst keinerlei Darlehensrückzahlungen geleistet habe; die Rückzahlung sei offensichtlich durch die Vermittlerin des gescheiterten Immobiliengeschäfts erfolgt.
OGH: Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist - ebenso wie für die Beurteilung, auf welche vertragliche Beziehung hin Leistungen erfolgten - die ausdrücklich oder konkludent erklärte Zweckbestimmung bei der Leistung maßgeblich. Diese Zweckbestimmung ist in ihrer Bedeutung entsprechend dem Empfängerhorizont zu bestimmen. So entspricht es auch der herrschenden Rechtsprechung zum dreipersonalen Verhältnis, dass die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung zwischen den Personen vorzunehmen ist, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein. Die Feststellung, wer "Leistender" und wer "Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt. Die Rückabwicklung hat in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war. Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist hingegen nach der neueren Rechtsprechung des OGH - der in früheren Entscheidungen insbesondere iZm der Bestimmung der Aktivlegitimation für die Rückforderung einer verbotenen Ablöse nach § 27 MRG auf diesen Gesichtspunkt abstellte - gerade nicht maßgeblich: Eine bereichungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat demnach zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren.