17.07.2008 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit das Grundbuchsgericht die Verbücherung von Erbteilungsübereinkommen nach dem neuen AußStrG zu prüfen hat

Die Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts, über Anträge gem § 182 Abs 1 AußStrG zu entscheiden, besteht sowohl hinsichtlich der Ergebnisse der Einantwortung, der Amtsbestätigung gem § 182 Abs 3 AußStrG als auch eines Erbteilungsübereinkommens nach § 182 Abs 1 AußStrG


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Zuständigkeit, Prüfung, Auslegung
Gesetze:

§ 12 Abs 2 GBG, § 94 Abs 2 GBG, § 182 Abs 3 AußStrG

GZ 5 Ob 66/08d, 15.04.2008

Der Antrag auf Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnrechts wurde vom Erstgericht mit der Begründung der mangelnden Bestimmtheit der Titelurkunde abgewiesen. Die Prüfung der vertraglichen Vereinbarung im Hinblick darauf, ob die durch das GBG geregelten Eintragungserfordernisse erfüllt sind, habe durch das Grundbuchsgericht zu erfolgen und habe ergeben, dass die Kriterien des § 12 Abs 1 GBG nicht erfüllt seien.

OGH: Durch das neue AußStrG wurde die Zuständigkeit hinsichtlich der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse sowie die Ausstellung von Amtsbestätigungen gem § 182 Abs 3 AußStrG vom Verlassenschaftsgericht auf das Grundbuchsgericht verlagert, weil es sich dabei um eine typisch grundbuchsrechtliche Angelegenheit handelt. Das Grundbuchsgericht hat daher sowohl öffentliche als auch private Urkunden einer streng formalen Prüfung zu unterziehen und im Zweifel die Bewilligung zu versagen. Eine Auslegung im Falle undeutlicher oder zweifelhafter Urkunden ist dem Grundbuchsgericht versagt, sodass in solchen Fällen der Antrag abzuweisen ist.