17.07.2008 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob Versicherungszahlungen an den Elternteil eines Minderjährigen als dessen gesetzlichen Vertreter einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfen

Die Anwendung des § 234 ABGB erstreckt sich auch auf die als gesetzliche Vertreter zur Obsorge berufenen Eltern


Schlagworte: Familienrecht, Obsorge, Mündelgeld, pflegschaftsbehördliche Genehmigung
Gesetze:

§ 133 ABGB, § 149 ABGB, § 154 ABGB, § 234 ABGB

GZ 7 Ob 24/08t, 09.04.2008

Nach dem Verkehrsunfall des Klägers, der sich dabei eine Querschnittlähmung zuzog, wurde von der beklagten Versicherungsgesellschaft die aus dem Unfallversicherungsvertrag gebührende Versicherungssumme an den Vater des damals minderjährigen Klägers ausgezahlt. Der Kläger begehrt nunmehr die nochmalige Auszahlung eines Teilbetrages dieser Versicherungssumme, die aufgrund der mangelnden Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht grundsätzlich nicht zur Auszahlung hätte gelangen dürfen.

OGH: Der Begriff des gesetzlichen Vertreters, der in § 234 ABGB Anwendung findet, ist weit auszulegen, dh es sind auch Eltern, Großeltern und Pflegeeltern miterfasst. Das zeigt sich auch darin, dass im Zuge der Novellierung dieser Gesetzesstelle der ursprüngliche Begriff des Vormunds durch jenen des gesetzlichen Vertreters, der jedenfalls weiter gefasst ist, in der Neufassung ersetzt wurde. Die Bestimmung des § 149 Abs 1 ABGB verweist auf die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld und damit auch auf § 234 ABGB. Die Auszahlung einer dem Minderjährigen gebührenden, die maßgebliche Wertgrenze übersteigenden Versicherungssumme an dessen als gesetzlicher Vertreter berufenen Elternteil erfordert daher eine Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts, um schuldbefreiend wirken zu können.