03.07.2008 Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Dauer eines Behandlungsvertrages iZm einer Vertragsübernahme

Der Behandlungsvertrag bezieht sich im Zweifel grundsätzlich auf einen bestimmten "Krankheitsfall" des Patienten und nicht auf isolierte Behandlungsabschnitte


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Behandlungsvertrag, Vertragsübernahme, Zustimmung
Gesetze:

§ 863 ABGB, § 1299 ABGB, § 1409 ABGB

GZ 8 Ob 34/08w, 03.04.2008

Der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz gründet sich auf eine behauptete unsachgemäß durchgeführte stationäre und ambulante Behandlung im Krankenhaus des beklagten Rechtsträgers sowie auch auf die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. Die beklagte Partei wandte hingegen ein, nicht passiv legitimiert zu sein, da sich die Ansprüche auf einen Zeitraum beziehen würden, zu welchem noch das Land Salzburg Rechtsträger der Behandlungseinrichtung gewesen sei. Während das Erstgericht die Anwendung des § 1409 ABGB mangels Veräußerung eines Unternehmens ausschloss, sprach das Berufungsgericht aus, dass keine Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, ob der Kläger der Vertragsübernahme zugestimmt habe und sich daraus die Frage ergebe, ob der seinerzeitige Behandlungsvertrag auch nach der Ausgliederung aufrecht geblieben sei.

OGH: Zwar ist die Vertragsübernahme gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist darin ein einheitliches Rechtsgeschäft zu verstehen, durch welches der Vertragsübernehmer alle wechselseitigen Rechte und Pflichten der ausscheidenden Partei ohne inhaltliche Änderung übernimmt. Eine wirksame Vertragsübernahme setzt allerdings die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners voraus, die auch schlüssig von statten gehen kann. Weiters muss ein aufrechter Behandlungsvertrag vorliegen, da ein bereits beidseitig erfüllter und damit abgewickelter Vertrag nicht mehr den Gegenstand einer Vertragsübernahme bilden kann. Die Dauer eines Behandlungsvertrages kann nicht generell bestimmt werden, sondern hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, wobei der Inhalt eines solchen Vertrages jeweils ein bestimmter "Krankheitsfall" des Patienten ist. Indem der Kläger nach dem Übergang der Rechtsträgerschaft wiederbestellt wurde, ist von einem aufrechten Behandlungsvertrag auszugehen.