OGH: Zur Frage, ob die aus einer Zwangsversteigerung resultierende Hyperocha dem Substitutionsband unterliegt
Die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, die mit einer fideikommissarischen Substitution belastet ist, führt nicht zum Erlöschen des Substitutionsbandes
§ 613 ABGB, § 615 ABGB
GZ 8 Ob 139/07k, 28.02.2008
Zwischen den Kindern und deren unter Sachwalterschaft stehendem Vater wurde ein Erbübereinkommen im Hinblick auf eine Eigentumswohnung geschlossen, die aus der Verlassenschaft nach deren vorverstorbenen Mutter und Ehefrau des Betroffenen stammt. Ins Grundbuch wurde der Betroffene als Eigentümer eingetragen, verbunden mit einer fideikommissarischen Substitution zugunsten der Kinder. Nachdem der Betroffene die auf den Liegenschaftsanteilen haftenenden Pfandrechte nicht mehr bedienen konnte, wurden diese zwangsversteigert. Die in diesem Zusammenhang verbliebene Hyperocha sollte nach Ansicht des Sachwalters zugunsten verschiedener Forderungen gegen den Betroffenen Verwendung finden. Die erforderliche sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung wurde jedoch von den Vorinstanzen versagt, weil das Eigentum des Betroffenen durch das Erbübereinkommen eingeschränkt sei.
OGH: Sofern eine fideikommissarische Substitution vorliegt, wirkt diese als Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Nacherben, sodass der Vorerbe über die Substanz nicht frei verfügen kann. Zwar ist das Erlöschen der fideikommissarischen Substitution im § 615 Abs 1 ABGB nicht abschließend geregelt, dennoch stellt die zwangsweise Versteigerung einer Liegenschaft wegen Erblasserschulden keinen gleichwertigen Erlöschungsgrund dar, sodass eine allfällige Hyperocha entsprechend dem Grundsatz der Surrogation dem Substitutionsband unterliegt. Mangels ausreichender Sicherstellung dieses Betrages zugunsten der Nacherben war daher der vom Sachwalter beabsichtigten Verwendung der Hyperocha zum Zwecke der Tilgung der Schulden des Betroffenen die gerichtliche Genehmigung zu versagen.