OGH: Zur Ermittlung der für die Bestimmung des Unterhalts selbständig Erwerbstätiger relevanten Bemessungsgrundlage
Steuerbemessungsgrundlage und Unterhaltsbemessungsgrundlage sind voneinander zu unterscheiden
§§ 66 ff EheG
GZ 1 Ob 119/07t, 26.02.2008
Das Begehren der Klägerin richtet sich auf die Gewährung von Unterhalt, nachdem die Ehe der Streitteile aus alleinigem Verschulden des Beklagten geschieden wurde. Konkret ging es dabei um die Unterhaltsbemessungsgrundlage, da der Beklagte seine zuvor als nicht protokolliertes Einzelunternehmen geführte Steuerberatungskanzlei in eine GmbH eingebracht hatte. Im Zuge dieses Verfahrens verletzte der Beklagte seine Mitwirkungspflicht, indem er Unterlagen zum Zweck der Feststellung seines Einkommens bzw des ausschüttungsfähigen Gewinns der Gesellschaft nicht vorlegte, sodass dem Unterhalt ein geschätztes Einkommen zugrundegelegt wurde, welches erzielt worden wäre, hätte er die Steuerberatungskanzlei als Einzelunternehmen weitergeführt.
OGH: Die Bemessung des Unterhalts erfolgt nicht auf Basis des steuerpflichtigen Einkommens, sodass dessen Höhe nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist. Soweit derjenige, der zum Unterhalt verpflichtet ist, selbständig erwerbstätig ist, ist für die Bemessung der tatsächliche Reingewinn heranzuziehen und nicht der steuerliche Gewinn. Wird der Gewinn aus steuerlichen Gründen durch Firmenwertabschreibungen niedrig gehalten, ist zur Ermittlung der wahren Einkommensverhältnisse das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen heranzuziehen. Um zu verhindern, dass infolge von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten die Einkommensverhältnisse verzerrt werden, sind diese bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage folglich nicht zu berücksichtigen. Die Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf Basis des Durchschnittseinkommens als Einzelunternehmer aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung derselben durch den Beklagten entspricht somit der Rechtsprechung des OGH.