22.05.2008 Zivilrecht

OGH: Ist bei einer Vorschussgewährung nach §§ 3, 4 Z 1 UVG die Rechtskraft der einstweiligen Verfügung Voraussetzung ?

Für die Gewährung eines Vorschusses nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ist es nicht erforderlich, dass der der Vorschussgewährung zu Grunde liegende Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung nach §382a EO) im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig ist; es ist vielmehr ausreichend, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Vorschussgewährung durch das Erstgericht bereits zugestellt und somit wirksam (vollstreckbar) war


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, einstweilige Verfügung, Rechtskraft, Vollstreckbarkeit
Gesetze:

§ 3 UVG, § 4 Z 1 UVG, § 382a EO

GZ 10 Ob 4/08y, 05.02.2008

Der Revisionsrekurswerber macht im Wesentlichen geltend, dass für eine Vorschussgewährung nach §§ 3, 4 Z 1 UVG - anders als für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG - die Rechtskraft des Unterhaltstitels Voraussetzung sei.

OGH: Einstweilige Verfügungen nach § 382a EO bilden einen Exekutionstitel iSd § 1 EO und sind damit nicht nur einer Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG, sondern auch einer solchen nach § 3 Z 1 UVG zugänglich. Der Gesetzgeber stellt in § 3 Z 1 UVG ausdrücklich auf die Vollstreckbarkeit - und nicht auf die Rechtskraft - des Titels ab. Daraus folgt, dass es bei einem nach dieser Gesetzesstelle zu bevorschussenden Titel nicht auf dessen Rechtskraft und erst recht nicht auf den Zeitpunkt der Bestätigung der Rechtskraft ankommt, sondern auf den Eintritt der Vollstreckbarkeit.

Da es sich bei der Entscheidung über den Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO um eine einstweilige Verfügung iSd §§ 378 ff EO handelt und daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auch wenn die einstweilige Verfügung im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens erlassen wird, grundsätzlich die Vorschriften der EO gelten, kommt auch die Bestimmung des § 67 EO zur Anwendung, wonach, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden können (Abs 1) und einem Rechtsmittel hemmende Wirkung nur in den im Gesetz bezeichneten Fällen zukommt (Abs 2). Ausnahmebestimmungen iSd § 67 EO sind für einstweilige Verfügungen nach § 382a EO nicht gegeben, weshalb auch sie grundsätzlich vom Zeitpunkt deren Wirksamkeit, dh von ihrer Zustellung an, vollstreckbar sind.

Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist es daher nicht von Bedeutung, dass der der Vorschussgewährung zu Grunde liegende Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung nach § 382a EO) im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Es war vielmehr ausreichend, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Vorschussgewährung durch das Erstgericht bereits zugestellt und somit wirksam (vollstreckbar) war.