08.05.2008 Zivilrecht

OGH: Beschädigung oder missbräuchliche Abnützung des Bestandobjekts - Frist des § 1111 ABGB

Die Frist des § 1111 ABGB beginnt mit der "Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen; im Fall einer Räumungsexekution muss auf den Zeitpunkt ihrer Beendigung abgestellt werden


Schlagworte: Bestandrecht, Schadenersatz, Frist, Beschädigung oder missbräuchliche Abnützung des Bestandobjekts, Räumungsexekution
Gesetze:

§§ 1111 ABGB, § 349 EO

GZ 4 Ob 220/07t, 22.01.2008

OGH: § 1111 ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnützung des Bestandobjekts und befristet die gerichtliche Geltendmachung darauf gestützter Ersatzansprüche mit einem Jahr ab Zurückstellung des Bestandobjekts. Lehre und Rechtsprechung sehen den Zweck dieser Norm übereinstimmend darin, dass nach Rückstellung des Bestandobjekts möglichst rasch endgültig geklärt werden solle, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandgeber zustehen. Die Norm stellt ausdrücklich auf alle Veränderungen des Bestandobjekts ab, die - aus der Sicht des Bestandgebers gesehen, dem das Bestandobjekt zurückzustellen ist - als Schaden zu beurteilen sind und gilt für alle Ersatzansprüche, die aus der Verletzung von Vertragsbestimmungen abgeleitet werden.

Die Beklagte entsprach ihrer vertraglichen Verpflichtung, das Bestandobjekt spätestens bis 31. 3. 2005 geräumt zu übergeben, nicht, sondern ließ das Bestandobjekt in einem auch mit beweglichem Sondermüll verunreinigten Zustand zurück. Der mit Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Teils des erforderlichen Aufwands für dessen Entfernung ist ein unter die Befristung des § 1111 ABGB fallender Ersatzanspruch.

Die Frist des § 1111 ABGB beginnt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der "Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen. Im Fall einer Räumungsexekution muss auf den Zeitpunkt ihrer Beendigung abgestellt werden. Eine Exekution durch zwangsweise Räumung ist mit der Einweisung der betreibenden Partei in den Besitz des zu übergebenden Mietgegenstands beendet. Der Exekutionsvollzug ist auch beendet, wenn - mit Zustimmung des Verpflichteten - bewegliche Sachen des Verpflichteten im geräumten Objekt zurückgeblieben sind. Wesentlich für die Beendigung der Räumungsexekution ist nach der Rechtsprechung auch das Einverständnis des Verpflichteten mit der Bestellung der betreibenden Partei zur Verwahrerin der von jenem auf dem ehemaligen Bestandobjekt zurückgelassenen beweglichen Sachen.