01.05.2008 Zivilrecht

OGH: Nachlassseparation gem § 812 ABGB

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Erbrecht, Nachlassseparation, Besorgnis
Gesetze:

§ 812 ABGB

GZ 3 Ob 227/07i, 19.12.2007

OGH: Für die Bewilligung der Nachlassseparation iSd § 812 ABGB reicht schon die subjektive Besorgnis über die Einbringlichkeit der Forderung des antragstellenden Gläubigers aus. Die Gefährdung muss nicht bescheinigt werden. Die subjektiven Bedenken müssen lediglich behauptet werden und hinreichend motiviert sein. Die Anführung konkreter Umstände ist erforderlich. Die im § 812 ABGB erwähnte Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben ist nur ein Beispiel einer möglichen Gefährdung der Erbschaftsgläubiger. Die Nachlassseparation soll allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der Verfügungsgewalt des Erben ergeben. Eine bloß abstrakte Möglichkeit, der Testamentserbe könnte für die Gläubiger nachteilig über den Nachlass verfügen, rechtfertigt die Absonderung nicht. Die Nachlassseparation ist aber auch nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen.

Für die Schlüssigkeit der subjektiven Bedenken, die bloß zu behaupten waren, reichte der von den Antragstellern relevierte Umstand aus, dass der vermachte Wertpapierfonds im Nachlass nicht aufscheint, sondern nur Wertpapiere eines Fonds mit einem bloß ähnlichen Namen, wobei sich die Ähnlichkeit nur auf die beiden ersten (allgemeinen) Wörter ("Capital Invest") bezieht ("Capital Invest Euro Liquid Fonds" versus "Capital Invest Osteuropa Garantie"). Die gegen die Anerkennung des Legats durch den Erben geäußerten Bedenken der Antragsteller stützten sich demnach auf einen konkreten Umstand und sind als schlüssig zu beurteilen. Noch mehr gilt dies für die aufgezeigten Divergenzen zwischen den in der Todfallsaufnahme angeführten, mit Kontonummern näher bezeichneten Sparbüchern einer Bank und der vorläufigen Vermögensaufstellung des Gerichtskommissärs, in der diese Sparbücher nichtaufscheinen.