01.05.2008 Zivilrecht

OGH: Feststellung der Abstammung - Antragsrecht des Kindes nach § 163b ABGB

Der Antrag auf "Vätertausch" nach § 163b ABGB steht dem Kind, auch wenn es vor dem 1.1.2005 geboren ist, zeitlich unbeschränkt offen


Schlagworte: Familienrecht, Abstammungsverfahren, Vätertausch
Gesetze:

§ 163b ABGB

GZ 9 Ob 76/07b, 19.12.2007

OGH: Partei im Verfahren nach § 163b ABGB ist neben dem Kind, dem Antragsgegner (dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll) und der Mutter auch der Mann, dessen Vaterschaft durch die positive Erledigung des Antrags verdrängt würde.

§ 163b ABGB ergänzt die Bestimmung des § 163 ABGB insoweit, als das Bestehen einer - auch ehelichen - Vaterschaft die Antragstellung nach § 163b ABGB nicht hindert. Gegenstand des Verfahrens über einen Antrag nach § 163b ABGB ist die Feststellung, dass das Kind vom Antragsgegner abstammt. Die Nichtabstammung des Kindes vom bisherigen Vater ist gesetzlich zwingende automatische Folge der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners. Der Antrag auf "Vätertausch" nach § 163b ABGB steht dem Kind, auch wenn es vor dem 1.1.2005 geboren ist, zeitlich unbeschränkt offen.