14.02.2008 Zivilrecht

OGH: Zur Einverleibung des Wohnungseigentums im entsprechenden Rang bei Übertragung an Dritte oder Belastung nach Anmerkung

Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Wohnungseigentum, Anmerkung, grundbücherliche Sicherung, Veräußerung, Belastung, Löschung
Gesetze:

§ 40 WEG, § 57 GBG

GZ 5 Ob 175/07g, 06.11.2007

Die Antragsteller begehrten die Einverleibung des Eigentumsrechts an bestimmten Anteilen und des Wohnungseigentumsrechts an im Einzelnen angeführten Objekten und die Löschung sämtlicher Anmerkungen der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts.

OGH: § 40 Abs 2 WEG 2002 sieht die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers in Form der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor. Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs 1 GBG ist entsprechend anzuwenden.

Schon der Titel des § 40 WEG 2002 vermittelt, dass diese Bestimmung der (frühzeitigen) grundbücherlichen Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers, besonders der Sicherung seines Rangs zum Schutz gegen nachfolgende Veräußerung oder Belastung dient. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bewirkt, dass in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs 1 GBG die Löschung sämtlicher, nicht nach § 40 Abs 4 Z 1 - 3 WEG 2002 ausgenommener Eintragungen begehrt werden kann. Nach § 40 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 darf die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor den im § 40 Abs 4 WEG 2002 bezeichneten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden. Wird also die Anmerkung ausgenutzt, ist sie auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen; anderenfalls ist eine Löschung schon nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 40 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 nur mit Zustimmung des Wohnungseigentumsbewerbers zulässig.