OGH: Streupflicht gem § 93 Abs 1 StVO
Die Anrainerpflicht des § 93 Abs 1 Satz 2 StVO stellt nicht auf die bauliche Gestaltung des zu betreuenden Straßenrandes ab
§§ 1295 ff ABGB, § 93 StVO
GZ 2 Ob 194/07d, 18.10.2007
OGH: Entgegen der im Rekurs vertretenen Meinung stellt die Anrainerpflicht des § 93 Abs 1 Satz 2 StVO nicht auf die bauliche Gestaltung des zu betreuenden Straßenrandes ab. Für die entsprechende Anrainerpflicht des Beklagten ist daher nicht relevant, ob die Wachtbergstiege ein gepflasterter (damit nicht asphaltierter) steiler, aus unterschiedlich hohen Stufen bestehender Steig ist. Im Übrigen sind Bestimmungen über die Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO nach stRsp Schutznormen zugunsten der die in der zitierten Bestimmung genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benutzenden Fußgänger.