OGH: Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig
Eine Veränderung des bisherigen Wegverlaufs durch den Servitutsverpflichteten kommt bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, solange der Servitutszweck nicht beeinträchtigt wird
§§ 472 ff ABGB
GZ 1 Ob 144/07v, 22.10.2007
OGH: Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit in ein billiges Verhältnis zu setzen ist. Ergibt sich etwa eine erhöhte Belastung des dienenden Grundstücks daraus, dass ein ursprünglich selten und nur mit Fuhrwerken befahrener Weg entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung später - zulässigerweise - häufiger und mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine "Verschiebung" der Wegtrasse durch den Verpflichteten etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn er damit berechtigte eigene Interessen verfolgt und andererseits der Servitutszweck, nämlich die Möglichkeit in bestimmtem Umfang zur herrschenden Liegenschaft zuzufahren, nicht beeinträchtigt wird.