OGH: Keine Erhöhung des Unterhaltsbetrages iSd § 19 Abs 2 UVG bei "endgültigem" Unterhalt nach "einstweiligem" Unterhalt
Ist der "endgültige" Unterhalt im Vergleich zum "einstweiligen" höher, liegt keine Erhöhung des Unterhaltsbetrages iSd § 19 Abs 2 UVG vor
§ 19 Abs 2 UVG
GZ 6 Ob 179/07b, 13.09.2007
Da der "endgültig" gewährte Unterhalt im Vergleich zum "einstweiligen" Unterhalt höher war, wurde entsprechend der Höhe des "endgültigen" Unterhalts die aufgrund der einstweiligen Verfügung gewährten Unterhaltsvorschüsse nach § 19 Abs 2 UVG von Amts wegen erhöht.
OGH: Der durch einstweilige Verfügung angeordnete Unterhalt stellt keinen Vorgriff auf den erst festzusetzenden endgültigen Unterhalt dar, der nach § 19 Abs 2 UVG eine nachträgliche "Anpassung" des aufgrund der einstweiligen Verfügung beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt rechtfertigen könnte. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG bestimmt.
Bei Vorschüssen aufgrund einer einstweiligen Verfügung ist daher eine Anpassung entsprechend § 19 Abs 2 UVG mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung nicht möglich, weil der Titel für die Vorschussgewährung, nämlich die einstweilige Verfügung, damit beseitigt und nicht erhöht wird.