OGH: Auskunfts- und Aufklärungspflichten des Händlers
Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, kann angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können
§§ 1295 ff ABGB
GZ 5 Ob 92/07a, 28.08.2007
OGH: Nach stRsp haftet zwar der Händler dem Käufer in der Regel nicht für ein Verschulden des Produzenten oder Lieferanten, sondern nur für die Erfüllung der ihn - den Händler - selbst treffenden Pflichten, zu denen ua aber die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses gehört. Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, kann nämlich angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. Besitzt der Händler diese Kenntnisse nicht, hat er sich diese zu verschaffen. Für den Sorgfaltsmaßstab ist dabei § 1299 ABGB maßgebend, wonach der für die übernommene Tätigkeit notwendige Grad der Aufmerksamkeit entscheidend ist. Fehlen die dafür erforderlichen Kenntnisse kommt es zur Haftung aufgrund des Übernahmeverschuldens.