OGH: Verjährung der Zinsen bei einem Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG
Die "gesetzlichen Zinsen" deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen - unbeschadet der für die Rückforderung geltenden Verjährungsbestimmungen von drei bzw zehn Jahren - jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB
§ 27 Abs 3 MRG, § 1480 ABGB
GZ 5 Ob 160/07a, 28.08.2007
Am 27. 7.1995 bezahlte die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Betrag von EUR 7.267,28 für den Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung Top Nr 17, ohne dass dieser Zahlung eine gleichwertige Gegenleistung gegenübergestanden wäre. Die Antragsgegnerin wurde mit dem insoweit unangefochten gebliebenen erstgerichtlichen Sachbeschluss verpflichtet, der Antragsgegnerin den Betrag von EUR 7.267,28 samt 4 % Zinsen seit 28. 7. 2002 zu zahlen. Ein Zinsenmehrbegehren von weiteren 4 % Zinsen aus EUR 7.267,28 vom 27. 8. 1995 bis 27. 7. 2002 wies das Erstgericht ab.
OGH: Einigkeit besteht in Lehre und Rechtsprechung darüber, dass die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs nach § 27 Abs 3 MRG mit der jeweiligen Zahlung zu laufen beginnt. Damit beginnt zweifellos auch der Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen, den § 27 Abs 3 erster Satz ausdrücklich normiert, mit der jeweiligen Zahlung zu laufen. Damit ist aber nichts über die auf das Zinsenbegehren anzuwendende Verjährungsfrist ausgesagt. § 27 Abs 3 dritter Satz normiert nämlich nur die Verjährungsfrist für die "entgegen den Bestimmungen des Abs 1 vereinnahmten Leistungen", worunter Zinsenforderungen jedenfalls nicht zu subsumieren sind. Der Bestimmung des § 27 Abs 3 ist daher eine Derogation des § 1480 ABGB nicht zu entnehmen.