OGH: Die Haftung des ausführenden Werkunternehmers als faktischen Schädiger tritt bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die nachbarrechtliche Haftung des Grundeigentümers
§§ 364 f ABGB, §§ 1295 ff ABGB
In seinem Erkenntnis vom 11.09.2007 zur GZ 1 Ob 153/07t hat sich der OGH mit §§ 364 f ABGB befasst:
Infolge der durch die Zweitbeklagte im Auftrag der Erstbeklagten durchgeführten Grabungsarbeiten sank der Wasserspiegel im Brunnen der Kläger nachhaltig ab, wodurch die Kläger wegen des verringerten Wasserstandes auf Wasserlieferungen der Freiwilligen Feuerwehr angewiesen sind. Auf Grund der besonderen Hydrogeologie des betroffenen Bereiches wäre eine mögliche Veränderung des Wassersystems wegen der Bauarbeiten im Vorhinein als Gefahrenpotential erkennbar gewesen.
Dazu der OGH: Nach stRsp bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Dritten, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahe stehen. Begünstigte Personen sind in diesem Sinne Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Abschluss des Vertrags vorhersehbar war und "die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist". In diesen Fällen wird dem Dritten das Recht zur Geltendmachung eines eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt.
Schon in der Entscheidung 8 Ob 565/84 bejahte der OGH ausdrücklich, dass neben der Haftung aus Nachbarrecht (§ 364a ABGB) auch eine Haftung auf Grund eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter treten kann. Mittlerweile entspricht es stRsp, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des "Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers) tritt.
Auch der Entzug von Grundwasser wird der genannten Normen des Nachbarrechts unterstellt.