06.09.2007 Zivilrecht

OGH: Auch die Ausübung der Obsorge durch den Jugendwohlfahrtsträger kann gem § 176 ABGB beschränkt werden


Schlagworte: Familienrecht, Entziehung / Einschränkung der Obsorge, Jugendwohlfahrtsträger
Gesetze:

§ 176 ABGB

In seinem Beschluss vom 26.06.2007 zur GZ 10 Ob 56/07v hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob dem Jugendwohlfahrtsträger als Obsorgeträger auf der Grundlage des § 176 ABGB Auflagen erteilt werden können, oder ob dem die Bestimmung des § 214 iVm § 216 ABGB entgegensteht:

OGH: Die Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB gilt auch für mit der Obsorge betraute "andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gem § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden.