16.08.2007 Zivilrecht

OGH: Der Umstand, dass in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters vorgesehen sind, bewirkt, dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist


Schlagworte: Erbrecht, Pflichtteil, Schenkung, Vermögensopfer, Privatstiftung, Zweijahresfrist
Gesetze:

§ 785 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 05.06.2007 zur GZ 10 Ob 45/07a hat sich der OGH mit der Frage des Beginns der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB im Falle von "rückholbaren" Vermögenszuwendungen an eine vom Erblasser beherrschte Privatstiftung befasst:

OGH: Im Schutz vor einer Wertvernichtung durch Vermögensverteilung liegt keine Rechtfertigung dafür, das - bei Schaffung des PSG unangetastet gebliebene - Pflichtteilsrecht mit Hilfe einer Stiftung "auszuhebeln". Der Umstand, dass in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters vorgesehen sind (wobei beide Vorbehalte auch für Stiftungszusatzurkunden gelten), bewirkt, dass dem Stifter noch so wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen verbleiben, dass das von § 785 ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an.