09.08.2007 Zivilrecht
OGH: Ausführungen zu § 16 ABGB
Schlagworte: Persönlichkeitsrecht
Gesetze:
§ 16 ABGB
In seinem Beschluss vom 25.05.2007 zur GZ 6 Ob 103/07a hat sich der OGH mit § 16 ABGB befasst:
OGH: Es ist anerkannt, dass der höchstpersönliche Lebensbereich den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellt und daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich ist. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist zwar nicht immer eindeutig abgrenzbar. Es ist aber davon auszugehen, dass dazu jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie gehören.