OGH: Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann der Verpflichtete das Vorliegen eines Exekutionshindernisses (§ 42 Abs 4 MRG iVm § 20 WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum; dieser Einwand ist aber nur dann berechtigt, wenn der Verpflichtete behauptet und nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Anschaffung einer zumutbaren Ersatzwohnung und für die Übersiedlung fehlen
§ 20 WGG, § 42 Abs 4 MRG, § 333 EO
In seinem Beschluss vom 23.05.2007 zur GZ 3 Ob 92/07m hat sich der OGH mit dem Exekutionsrecht und der Genossenschaftswohnung befasst:
OGH: Beim exekutiven Zugriff auf eine Genossenschaftswohnung kann der Privatgläubiger des Genossenschafters der Wohnungsgenossenschaft dessen Bestandrecht pfänden und sich zur Ausübung der Kündigung des Rechtsverhältnisses gem § 333 EO ermächtigen lassen, um dann im Wege der Forderungsexekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Genossenschafters greifen zu können. Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann der Verpflichtete allerdings auch in diesem Fall das Vorliegen eines Exekutionshindernisses (§ 42 Abs 4 MRG iVm § 20 WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum. Dieser Einwand ist aber nur dann berechtigt, wenn der Verpflichtete behauptet und nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Anschaffung einer zumutbaren Ersatzwohnung und für die Übersiedlung fehlen. Die zumutbare Ersatzwohnung muss nicht dem Standard der Genossenschaftswohnung entsprechen, sondern nur bescheidenen Ansprüchen gerecht werden.