OGH: Der Einwand, dass Körperverletzungsdelikte auch fahrlässig begangen werden können, verkennt, dass bei der Beurteilung iSd § 1489 ABGB auf die konkrete vom Täter verwirklichte strafbare Handlung abzustellen ist und daher der Umstand, dass es auch andere Körperverletzungsdelikte gibt, die Fahrlässigkeitsdelikte sind, ohne Relevanz ist
§ 1489 ABGB
In seinem Beschluss vom 11.05.2007 zur GZ 10 Ob 34/07h hat sich der OGH mit § 1489 ABGB befasst:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der Beklagte wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verurteilt. Die Klägerin begehrt vom Beklagten EUR 52.700 sA an Schmerzengeld und Heilungskosten, eine monatliche Rente von EUR 690 und erhebt auch ein Feststellungsbegehren.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ua Verjährung ein. Die schwere Körperverletzung gem § 83 Abs 1, § 84 Abs 1 StGB sei zwar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, allerdings könne eine derartige strafbare Handlung auch fahrlässig begangen werden (§ 88 Abs 1 und 4 StGB). Darin liege daher keine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 Satz 2 ABGB.
Dazu der OGH: Die Anwendung der langen Verjährungsfrist hängt (zwar) nicht von der strafgerichtlichen Verurteilung des Täters ab, für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist in § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB ist (aber) erforderlich, dass der Schädiger gerade dem Geschädigten gegenüber ein entsprechendes Delikt begangen hat.
Der Einwand, dass Körperverletzungsdelikte auch fahrlässig begangen werden können, verkennt, dass bei der Beurteilung iSd § 1489 ABGB auf die konkrete vom Täter verwirklichte strafbare Handlung abzustellen ist und daher der Umstand, dass es auch andere Körperverletzungsdelikte gibt, die Fahrlässigkeitsdelikte sind, ohne Relevanz ist.