12.07.2007 Zivilrecht

OGH: Im Bereich der Bekämpfung von Beschlüssen nach § 24 Abs 6 WEG ist ein "Beitritt" eines Überstimmten nach Ablauf der Anfechtungsfrist dieser Bestimmung nicht mehr möglich


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, Anfechtung, Beitritt
Gesetze:

§ 24 WEG, § 29 WEG

In seinem Beschluss vom 08.05.2007 zur GZ 5 Ob 55/07k hat sich der OGH mit dem Antrag nach § 24 Abs 6 WEG und dem "Beitritt" auf Antragstellerseite befasst:

OGH: Das WEG 2002 sieht nun für sämtliche Mängel iSd § 24 Abs 6, sei es ordentliche, sei es außerordentliche Verwaltung betreffend, die Anfechtung nach dieser Bestimmung vor, während Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gemäß § 29 Abs 1 WEG noch aus den dort genannten Gründen innerhalb der dort genannten Frist, die aber gleich wie jene nach § 24 Abs 6 WEG in Gang gesetzt wird, bekämpfbar sind.

Nach den Mat sollen nun zwar im Anfechtungsverfahren diejenigen Wohnungseigentümer, die den Antrag eines anderen unterstützen wollen, gleichsam die Seiten wechseln und als "weitere" Antragsteller auftreten können. Einem "Seitenwechsel" von Mitgliedern der beschließenden Mehrheit steht aber sowohl der Gesetzeswortlaut (arg "überstimmten") als auch die in § 24 Abs 1 WEG ausdrücklich geregelte Bindungswirkung des Stimmverhaltens entgegen. Überstimmte Wohnungseigentümer können allerdings innerhalb aufrechter Anfechtungsfrist, also in der Zeit, in der sie selbst einen Anfechtungsantrag stellen könnten, zweifellos auch einem bereits gestellten Antrag beitreten - und wechseln dann auch insofern die Seiten, als sie im ursprünglichen Antrag als "übrige Wohnungseigentümer", gegen die der Antrag zu richten ist, zu nennen waren.

Die Einschränkung dieser Möglichkeit auf die Zeit der Anfechtungsfrist des § 24 Abs 1 WEG ergibt sich daraus, dass im Bereich des § 29 WEG weiterhin nur die subjektiven Interessen des Antragstellers, nicht aber der sonstigen Verfahrensbeteiligten zu prüfen sind, und es insofern bei der Judikatur zum WEG 1975 zu verbleiben hat. Wer als Überstimmter den Mehrheitsbeschluss anzufechten verabsäumt hat, ist daher im Bereich des § 29 WEG auch weiterhin als Antragsgegner zu behandeln. Möglich ist aber nunmehr auch, dass ein und derselbe Beschluss zuerst nach § 24 Abs 6 WEG bekämpft und später fristgerecht Vorbringen in Richtung § 29 WEG erstattet wird. Da in ein und demselben Verfahren ein Überstimmter nicht gleichzeitig Antragsgegner und Antragsteller sein kann, was aber die Konsequenz wäre, ließe man ein Seitewechseln im Bereich des § 24 Abs 6 WEG im Gegensatz zu § 29 WEG aus sachlich durchaus vertretbaren Gründen ohne zeitliche Beschränkung zu, ist davon auszugehen, dass auch im Bereich der Bekämpfung von Beschlüssen nach § 24 Abs 6 WEG ein "Beitritt" eines Überstimmten nach Ablauf der Anfechtungsfrist dieser Bestimmung nicht mehr möglich ist.