05.07.2007 Zivilrecht

OGH: Ein Begehren auf Unterlassung von "Widmungsänderungen" stellt keine Maßnahme dar, deren Beseitigung der Minderheitseigentümer nach § 30 Abs 2 WEG verlangen könnte


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Minderheitsrechte, gerichtliche Kontrolle, Umfang, Widmungsänderung
Gesetze:

§ 30 Abs 2 WEG

In seinem Beschluss vom 08.05.2007 zur GZ 5 Ob 22/07g hat sich der OGH mit dem Umfang der nach § 30 Abs 2 WEG überprüfbaren Maßnahmen befasst:

OGH: Das Minderheitsrecht des § 30 Abs 2 WEG gegenüber einem Dominator in der Eigentümergemeinschaft stellt ein Recht auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsführung dar. Grundsätzlich erfasst es den gesamten Bereich der Verwaltung, bezieht sich sowohl auf Verwaltungshandlungen als auch auf Unterlassungen durch den dominierenden Eigentümer, gleich viel, ob diese Akte unmittelbar oder mittelbar, dh durch entsprechende Weisung an den Verwalter gesetzt werden. Dieses Kontrollrecht ist noch dadurch eingeschränkt, dass es nur für den Fall besteht, dass einem Minderheitseigentümer durch Gestionen des dominierenden Mehrheitseigentümers ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieses Kontrollrecht immer schon dann eingesetzt werden könnte, wenn schutzwürdige Interessen aus dem Gemeinschaftsverhältnis eines Minderheitseigentümers beeinträchtigt werden. Sind Handlungen und Unterlassungen des Mehrheitseigentümers, welche die Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigen, nicht mehr als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu werten, ist der beeinträchtigte Minderheitseigentümer auf die Geltendmachung seiner Minderheitsrechte nach dem WEG bzw auf den Klagsweg verwiesen. Unter diesen Prämissen erweist sich bereits, dass ein Begehren auf Unterlassung von "Widmungsänderungen" keine Maßnahme darstellen kann, deren Beseitigung der Minderheitseigentümer nach § 30 Abs 2 WEG verlangen könnte. Für die Durchsetzung echter Widmungsänderungen steht § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG zur Verfügung. Unterlässt der ändernde Wohnungseigentümer die Einholung der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer oder die der rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters, kann er von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung und Unterlassung verhalten werden.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die von der Antragsgegnerin in einem nur ihre eigenen Wohnungseigentumsobjekte betreffenden Antrag an die Baubehörde vorgenommene unrichtige Widmungsbezeichnung von Objekten des Antragstellers weder eine Verwaltungshandlung ist, die durch § 30 Abs 2 WEG abgewehrt werden könnte, noch, dass der Antragsteller dadurch eine relevante Einschränkung in seinen aus dem Wohnungseigentum erfließenden Rechte erfahren hat.