05.07.2007 Zivilrecht

OGH: Ausführungen zur Unterhaltsbemessung


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, absolute Leistungsgrenze, anteilsmäßige Abdeckung aller Unterhaltsansprüche
Gesetze:

§ 140 ABGB

In seinem Beschluss vom 03.05.2007 zur GZ 1 Ob 42/07v hat sich der OGH mit der Unterhaltsbemessung befasst:

Die (drei) Kinder leben beim Vater. Die Mutter bezieht monatlich EUR 431 Notstandshilfe. Sie ist noch für zwei weitere Kinder sorgepflichtig.

Dazu der OGH: Bei der Unterhaltsbemessung ist eine absolute Leistungsgrenze zu berücksichtigen, die nicht zu Lasten des Unterhaltsschuldners überschritten werden darf. Ihm hat jener Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit unbedingt notwendig ist. Hilfestellung für die Ermittlung dieser Leistungsgrenze im Einzelfall bieten die Bestimmungen über das Existenzminimum nach §§ 291a, 292b EO. Dabei ist zunächst der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich, weil im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden. Nach § 291a Abs 2 Z 1 EO erhöht sich der Betrag nach § 291a Abs 1 EO iVm § 293 Abs 1 lit a ASVG um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b EO erhält. Gemäß § 291b Abs 2 EO haben dem Verpflichteten (nur) 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a EO zu verbleiben. Die Möglichkeit nach § 292b Z 1 EO ist auch bei der Festlegung der absoluten Leistungsgrenze des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Der Verweis des Gesetzes auf die "angemessene" Herabsetzung bedeutet nach den Gesetzesmaterialien, dass die Interessen aller Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen sind. Es ist ein Betrag zu wählen, der alle Unterhaltsansprüche anteilsmäßig gleich abdeckt.