OGH: Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig
§ 1 JN, § 52 Z 5 VermG, AVG
In seinem Beschluss vom 26.04.2007 zur GZ 2 Ob 67/07b hat sich der OGH mit dem Vermessungsrecht befasst:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung.
Dazu der OGH: Für ein solches Begehren kommt bloß § 52 Z 5 VermG in Betracht, wonach dann, wenn "sich ergibt, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralgemeinde mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen ist". Es handelt sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem nach der Rechtsprechung des VwGH den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt. Diese verwaltungsrechtliche Besonderheit kann daher auch nicht durch eine - mit § 1 JN nicht in Einklang stehende - Klage vor den ordentlichen Gerichten umgangen werden. Dies steht auch mit der Rechtsprechung des OGH in Einklang, wonach dann, wenn Grundstücke im Grenzkataster eingetragen sind, für eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, der Rechtsweg unzulässig ist.