24.05.2007 Zivilrecht

OGH: Zum Zweck eines kommissionellen Verkaufes aus der Wohnung des Versicherungsnehmers entfernte Gegenstände fallen nach Art 3.3 AHB 2002 nicht mehr unter den Deckungsschutz der Hausratsversicherung, es sei denn, die Rücknahme der Gegenstände zufolge Scheiterns des Verkaufsauftrages wäre von vorneherein, jedenfalls aber im Schadenszeitpunkt wahrscheinlicher gewesen, als ein Verkauf


Schlagworte: Versicherungsrecht, Haushaltsversicherung, Außenversicherung, vorübergehend, Kommissionsverkauf
Gesetze:

Art 3.3 ABH 2002

In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 7 Ob 47/07y hat sich der OGH mit der Haushaltsversicherung befasst:

Der Kläger und seine Ehefrau haben bei der Beklagten für ihre Wohnung in Wien eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, die auch das Risiko des Einbruchsdiebstahles umfasst. Der Kläger und seine Ehefrau übergaben der Inhaberin eines "Designer Second-Hand-Shops" (gebrauchte) Designerkleidung zum kommissionellen Verkauf. Sollten die Sachen bis zum vereinbarten Termin nicht verkauft ("vermittelt") werden können, seien sie spätestens nach vier Wochen wieder abzuholen. Falls dies nicht geschehe, erklärten die Kommittenten, dass dann "unwiderruflich auf das Eigentumsrecht verzichtet wird und die Sachen verfallen". Die Kleidungsstücke wurden im Zuge eines Einbruchsdiebstahles aus dem Second-Hand-Shop entwendet.

Dazu der OGH: Durch die im Punkt 3. des Art 3 ABH 2002 normierte "Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung des Versicherungsortes: Danach sind versicherte Sachen des Wohnungsinhaltes (nur) dann außenversichert, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Der Begriff vorübergehend charakterisiert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Zustand, der nicht von Dauer ist und in absehbarer Zeit beendet bzw verändert werden wird. Die Sachen befinden sich vorübergehend an einem bestimmten Ort, wenn vorhersehbar oder vorherbestimmt ist, dass sich ihre örtliche Lage alsbald verändern wird. Bei der Frage, ob sich versicherter Wohnungsinhalt vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, kommt es auf die konkrete, begründete subjektive Vorstellung des Versicherungsnehmers vom erwarteten Zeitpunkt des Verbringens (Zurückbringens) in die Wohnung an. Was nach dem Willen des Versicherungsnehmers endgültig aus der Wohnung entfernt werden soll, verliert mit deren Verlassen den Versicherungsschutz. Wille und Vorstellung des Versicherungsnehmers sind demnach maßgebliche, aber nicht alleinige Beurteilungskriterien dafür, ob vorübergehende Entfernung versicherter Sachen in Betracht kommt. Der für das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" behauptungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer hat die (zumindest) überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der betreffenden Sachen in die Wohnung des Versicherungsnehmers nachzuweisen. Die Rücknahmewahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer nur vorübergehenden Entfernung muss im Schadenszeitpunkt schon und noch bestehen.

Ein Versicherungsnehmer, der Sachen in Kommission gibt, will diese verkaufen und nimmt daher in der Regel an, dass sie zum Zwecke des Kommissionsverkaufes nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aus der Wohnung entfernt werden. In Kommission gegebene Sachen bleiben nur dann versicherter Hausrat, wenn - etwa wegen des vereinbarten Mindestpreises - der Verkauf ziemlich unwahrscheinlich, die Rückkehr der Sachen in die Wohnung also wahrscheinlich ist.