OGH: Von einer wirtschaftlichen Reparatur (dh unabhängig von einer bestimmten prozentuellen Überschreitung) ist dann nicht mehr auszugehen, wenn die Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges billiger käme
§§ 1295 ff ABGB
In seinem Erkenntnis vom 23.03.2007 zur GZ 2 Ob 162/06x hat sich der OGH mit dem Schadenersatz und der Reparatur eines beschädigten KFZ befasst:
OGH: Nach § 1323 erster Satz ABGB muss, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt, oder wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Danach gilt zunächst der "Primat der Naturalrestitution", weil dieser dem dem Schadenersatzrecht innewohnenden Ersatzgedanken am Besten entspricht. Wenn Naturalherstellung nicht möglich oder nicht tunlich ist, muss Geldersatz geleistet werden. Wenn bei Zerstörung oder Beschädigung von Sachen nicht Natural-, sondern Geldersatz zu leisten ist, gebührt der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Schädigung (§ 1332 ABGB). Danach hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Kosten der Reparatur der beschädigten Sache, doch besteht dieser Anspruch dann nicht, wenn die Reparatur der beschädigten Sache unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. Der vom Schädiger in Geld zu ersetzende Sachschaden findet dann seine Grenze im Zeitwert, dem Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache. Der Naturalersatz durch Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeuges muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten höher liegen als der gemeine Wert, den das Fahrzeug zur Zeit der Beschädigung hatte. Die Rechtsprechung hat keine starren Prozentsätze als Grenze der Reparaturunwürdigkeit unterstellt, sondern hiebei stets auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt. Im Allgemeinen wird eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes eines beschädigten Kraftfahrzeuges noch nicht als untunlich erkannt. Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, dann steht dem Geschädigten daher ein Anspruch auf die Kosten zu, selbst wenn diese den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen.
Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur darf auch das Verhältnis der Reparaturkosten zu jenen Kosten, die mit der Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges verbunden sind, nicht außer Betracht bleiben. Demnach ist von einer wirtschaftlichen Reparatur jedenfalls (dh unabhängig von einer bestimmten prozentuellen Überschreitung) dann nicht mehr auszugehen, wenn die Anschaffung eines fabriksneuen Fahrzeuges billiger käme.
Im Falle der "schweren Havarie" eines (praktisch) fabriksneuen Fahrzeuges hat der Geschädigte aber unabhängig davon, ob die Reparaturkosten den Wert eines Neuwagens deutlich unterschreiten, Anspruch auf Beistellung eines Neuwagens. Grundgedanke ist dabei, dass dem Geschädigten die Weiterbenützung eines erheblich beschädigten Neuwagens ungeachtet der rechnerischen Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nicht zugemutet werden kann.