17.05.2007 Zivilrecht

OGH: Für die Auslegung des Gesetzesbegriffs "erforderlichenfalls" iSd § 173 AußStrG kann auf die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (AußStrG idF vor dem AußStrG 2005) zurückgegriffen werden


Schlagworte: Erbrecht, Verlassenschaftskurator, erforderlichenfalls
Gesetze:

§ 810 ABGB, § 173 AußStrG

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 1 Ob 7/07x hat sich der OGH mit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators befasst:

OGH: Gem § 173 Abs 1 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht "erforderlichenfalls" einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, wenn sich die Personen, denen die gemeinschaftlichen Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht einigen können. Für die Auslegung des Gesetzesbegriffs "erforderlichenfalls" kann auf die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage zurückgegriffen werden.

Entscheidend für die Kuratorbestellung ist nicht das Interesse einzelner Erbansprecher, sondern das objektive Interesse des ruhenden Nachlasses, der vor der Einantwortung noch nicht Vermögen der Erben ist. Besteht die Gefahr, dass der Anspruch des ruhenden Nachlasses später nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zweckmäßig.