OGH: Auch mit einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist der Eigentumserwerb und damit die Wiederbeschaffung ausreichend gesichert iSd § 97 VersVG
§ 97 VersVG, Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I
In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 153/06k hat sich der OGH mit dem Versicherungsrecht und der Wiederherstellungsklausel befasst:
Die K***** GmbH schloss mit der Beklagten eine Betriebsbündelversicherung. Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben (ABVB 2002/I) zugrunde. Nach Teil F Art 15.1 besteht im Versicherungsfall ein Anspruch für Ersatz des Zeitwertes.
Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I lautet:"2. Anspruch auf GesamtentschädigungDiesen erwirbt der Versicherungsnehmer für die Sachen nach Punkt 1nur, wenn gesichert ist, dass die Entschädigung zur Gänze für die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung verwendet wird.
Dazu der OGH: Die Parteien vereinbarten eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Nach stRsp begründet dies keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung. Die Vereinbarung einer solchen Klausel ermöglicht es dem Versicherer zwar nicht, die Wiederherstellung zu erzwingen, es wird aber mittelbar ein Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung der Wiederherstellung die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert erhält. Die Fälligkeit dieser Differenz ist also bis zur Sicherung der Wiederherstellung aufgeschoben. Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gesichert ist (§ 97 VersVG). Es entspricht dem herrschenden Meinungsstand, dass bei der Beurteilung, wann die Wiederherstellung "gesichert" ist, keine hundertprozentige Sicherheit verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vereinbarungen und Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. Eine ganz oder teilweise ausgezahlte Neuwertspanne kann daher nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, die zunächst sichergestellte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sei schließlich doch nicht erfolgt. Mangels genauer gesetzlicher (und auch vertraglicher) Festlegungen kommt es für die Frage der Sicherstellung auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei auch die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind. Die Sicherstellung erfolgt auch noch fristgerecht, wenn bei einem Ratenkauf Teilzahlungen erst nach Fristende fällig werden. Wird eine Sache unter Eigentumsvorbehalt vom Versicherungsnehmer gekauft, so ist dieser durch den Vertrag bereits zur vollständigen Kaufpreiszahlung verpflichtet. Sein Eigentumserwerb hängt nur mehr von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ab. Damit ist aber der Eigentumserwerb und damit die Wiederbeschaffung ausreichend gesichert.