OGH: Die Judikaturänderung, wonach der Inhalt des Zahlungsplanes bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, ist nicht auf Extremfälle anzuwenden
§ 140 ABGB, § 193 KO
In seinem Beschluss vom 08.03.2007 zur GZ 2 Ob 228/05a hat sich der OGH mit der Unterhaltsbemessung befasst:
Die zum Schuldenregulierungsverfahren führenden Verbindlichkeiten des Vaters stammen nicht aus einer beruflichen Tätigkeit sondern aus unangemessenem Konsumverhalten (Autos und Umschuldungsmaßnahmen). Die Zahlungsplanquote beträgt 92 % (und dient daher wirtschaftlich gesehen nicht der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit bzw Leistungsmöglichkeit des Schuldners, sondern deckt die (beinahe gesamten) bestehenden Verbindlichkeiten unter Vermeidung weiter auflaufender Zinsen). Das Einkommen des Vaters aus unselbständiger Tätigkeit ist so hoch, dass auch nach Abzug der Zahlungsplanraten ein Betrag verbleibt, der die von Unterinstanzen festgelegte Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem den Vater verbleibenden Restbetrag belässt.
Dazu der OGH: Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, die sich an dem ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Nettoeinkommen orientiert, ändert sich grundsätzlich durch die Eröffnung des Konkurses bzw des Schuldenregulierungsverfahrens sowie eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplanes. Die zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung des Zahlungsplanes wiederherzustellen.
Die Judikaturänderung zum Einfluss der Konkurseröffnung auf die Unterhaltsverpflichtung ist aber nicht auf Extremfälle anzuwenden. Die Neuerung besteht in einer geänderten Bewertung der Schulden des Gemeinschuldners im Konkursfall. Das Verschulden des Gemeinschuldners an der Konkurseröffnung steht in den meisten Fällen keineswegs fest, sodass die Aufrechterhaltung des Unterhaltstitels trotz dessen Uneinbringlichkeit im Ergebnis bedeutet, dass eine Unterhaltsverpflichtung bejaht wird, obwohl die Leistungsfähigkeit bzw Leistungsmöglichkeit zu verneinen ist. Um einen solchen Fall geht es aber dann nicht, wenn der in Konkurs verfallene Unterhaltsschuldner ohnehin über ein so hohes Arbeitseinkommen verfügt, dass für den Unterhaltsberechtigten ein ausreichendes pfändungsfreies Einkommen verbleibt.