25.04.2007 Zivilrecht
OGH: Zu erleidende künftige Schmerzen sind dann nicht in die (Teil-)Bemessung einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der Beeinträchtigung nicht vorhersehbar ist
Schlagworte: Schadenersatzrecht, künftige Schmerzen, Schmerzengeldbemessung
Gesetze:
§ 1325 ABGB
In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 2 Ob 127/05y hat sich der OGH mit der Schmerzengeldbemessung befasst:
OGH: Zu erleidende künftige Schmerzen sind dann nicht in die (Teil-)Bemessung einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der Beeinträchtigung nicht vorhersehbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil das Erstgericht (im Rahmen der Beweiswürdigung) festgestellt hat, dass die weitere Entwicklung der Schmerzen nicht sicher und absehbar ist. Gegen die ausnahmsweise zeitliche Begrenzung der Schmerzengeldbemessung bestehen daher hier keine Bedenken.