25.04.2007 Zivilrecht

OGH: Ein Verlag haftet Käufern eines Druckwerks gegenüber für Schäden, die durch dessen inhaltliche Unrichtigkeit verursacht wurden, (nur) dann, wenn inhaltliche Richtigkeit zugesichert war; Inhalt und Zweckbestimmung von bestimmten Druckwerken können es aber nötig machen, Druckfehler durch besondere, unter Umständen auch aufwendige Maßnahmen mit Sicherheit zu vermeiden (etwa mathematische oder technische Tabellen, Dosierungsvorschriften für Medikamente)


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verlagshaftung, inhaltliche Unrichtigkeit
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

In seinem Erkenntnis vom 18.01.2007 zur GZ 6 Ob 256/06z hat sich der OGH mit der Verlagshaftung für inhaltliche Unrichtigkeit befasst:

OGH: Ein Verlag haftet Käufern eines Druckwerks gegenüber für Schäden, die durch dessen inhaltliche Unrichtigkeit verursacht wurden, (nur) dann, wenn inhaltliche Richtigkeit zugesichert war. Bei einem Druckwerk, dessen wesentlicher Inhalt in einer (etwa juristischen) Anleitung besteht, kann sich die Zusicherung der inhaltlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Anleitung allein schon aus der besonderen Art dieses Druckwerks und dem von beiden Vertragsteilen bei Kaufabschluss als selbstverständlich zugrunde gelegten Verwendungszweck der Anleitung ergeben. Inhalt und Zweckbestimmung von bestimmten Druckwerken können es nötig machen, Druckfehler durch besondere, unter Umständen auch aufwendige Maßnahmen mit Sicherheit zu vermeiden (etwa mathematische oder technische Tabellen, Dosierungsvorschriften für Medikamente). Wird inhaltliche Richtigkeit des Werks zugesagt, kann sich der Verlag nicht mehr auf seine bloße "Verteilerfunktion" und seine fehlende Verpflichtung zur Überprüfung des Werks berufen.