25.04.2007 Zivilrecht

OGH: Die Gemeinde haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß § 1313a ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erfüllungsgehilfe, Kindergärtnerin
Gesetze:

§ 1313a ABGB

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 239/06g hat sich der OGH mit der Erfüllungsgehilfenhaftung der Gemeinde befasst:

OGH: Der OGH hat bereits mehrfach die Haftung der Gemeinde als Kindergartenerhalterin für ein Fehlverhalten einer Kindergärtnerin bzw Kindergartenleiterin bejaht. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Kindergärtnerin bei Ausübung ihrer Tätigkeit funktionell für die Gemeinde tätig wird, die den Kindergarten betreibt und erhält. Es ist daher der Gemeinde das Verschulden dieser Person zuzurechnen. Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß § 1313a ABGB.

Hätte sich die Beklagte einer anderen Person als einer Bediensteten des fördernden Landes Niederösterreich als Kindergartenleiterin bedient, so bestünde wohl auch für die Beklagte kein Zweifel, dass diese Person im Sinne der ständigen Judikatur den Weisungen (Anordnungen) der Beklagten unterläge. Bedient sich nun die beklagte Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Landesbediensteten, so kann deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit seinen weisungsrechtlichen Besonderheiten dem Vertragspartner der Gemeinde gegenüber keine andere Beurteilung der Rechtsstellung der die Pflichten der Gemeinde Erfüllenden bewirken.