OGH: § 141 AußStrG ist im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden und steht daher einer Akteneinsicht der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der Amtshilfe nicht entgegen
§ 360 ASVG
In seinem Beschluss vom 01.02.2007 zur GZ 2 Ob 175/06h hat sich der OGH mit dem Verlassenschaftsverfahren und der Rechts- und Verwaltungshilfe iSd § 360 Abs 1 ASVG befasst:
Die Revisionsrekurswerberin (Pensionsversicherungsanstalt), die über einen vom pflegebefohlenen Sohn des Erblassers geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszulage zu entscheiden hat, ersuchte zur Klärung des Sachverhalts um Übersendung des Verlassenschaftsaktes zur Einsichtnahme. Das Erstgericht wies diesen Antrag unter Berufung auf § 141 AußStrG zurück. Diese Bestimmung, nach der das Gericht Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilen dürfe, verdränge als lex specialis die Rechts- und Verwaltungshilfe iSd § 360 Abs 1 ASVG. Eine Aktenübersendung im Rahmen der Amtshilfe sei daher nicht möglich.
Dazu der OGH: § 141 AußStrG ist im Verlassenschaftsverfahren nicht anzuwenden und steht einer Akteneinsicht der Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der Amtshilfe nicht entgegen.