12.04.2007 Zivilrecht

OGH: Auch bloße Verdächtigungen fallen unter § 1330 Abs 2 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rufschädigung, Werturteil, Tatsachen, Verdächtigungen
Gesetze:

§ 1330 ABGB

In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 249/06w hat sich der OGH mit § 1330 ABGB befasst:

OGH: Bei der Beurteilung, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, kommt es auf den Gesamtzusammenhang, in den die Äußerung gestellt wurde, und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an. Die Fragen, ob "Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängen vom konkreten Einzelfall ab.

Es entspricht der stRsp, dass der Äußernde die ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten lassen muss. Auch bloße Verdächtigungen fallen unter § 1330 Abs 2 ABGB.